Unkorrekte Mieterhöhung


Schreiben war nicht ordnungsgemäß zugestellt worden

Wenn die Miete erhöht werden soll, dann muss das entsprechende Schreiben ordnungsgemäß zugestellt werden. Ein Vermieter in Baden-Württemberg hatte sich nicht an die Regularien gehalten und scheiterte deswegen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit seinem Verlan­gen. (Amtsgericht Kirchheim/Teck, Aktenzeichen 2 C 251/20)

Der Fall: Ein Vermieter hatte sein Erhöhungsschreiben direkt an eine unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Miete­rin adressiert. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hatte die Be­treuerin zufällig davon erfahren. Angesichts dieser Tatsache war der Vermieter der Meinung, dass das Dokument den ge­setzlichen Vorgaben entsprechend zugestellt worden sei.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht sah das ganz und gar nicht so. Das Schreiben hätte unmittelbar der Betreuerin zugehen müssen. Weil dies nicht so gewesen sei, könne es auch keine Wirksam­keit entfalten. Die zufällige Kenntnisnahme reiche jedenfalls nicht aus, um das zu ändern.

Kontakt

Zugehörige Medien

23_04_Mieterhöhungsschreiben


Lizenz: Nutzung in Medien
Dateiformat: .jpg
Dateigröße: 3007 x 1584, 443 kB