PDF genügt nicht


Kündigung eines Bauvertrages muss die Schriftform wahren

Wer einen Bauvertrag kündigen will, kann sich nicht einfach mit einer E-Mail samt angehängter PDF-Datei behelfen. Eine eingescannte unterschriebene Kündigung erfüllt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Erforderlich ist grundsätz­lich eine eigenhändige Namensunterschrift auf der Urkunde oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Wird die Kündigung lediglich eingescannt und als PDF per E-Mail an den Vertragspartner geschickt, ist die vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Die Folge: Die Kündigung ist unwirksam.

(Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 28 U 3344/21)

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