Keine direkte Klage


Einzelner Wohnungseigentümer wollte gegen Verwaltung vorgehen

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nicht wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem mit der Gemeinschaft der Wohnungseigen­tümer geschlossenen Vertrag gegen den Verwalter vorgehen. Das ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Sache der Gemein­schaft.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 34/24)

Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, von Beruf Rechtsanwalt, klagte gegen die Verwaltung. Es ging um die Auszahlung eines anteiligen Schadenersatzes für vorgerichtli­che Rechtsanwaltskosten infolge eines Wasserschadens am Gemeinschafts- und Sondereigentum. Die Gebäudeversiche­rung hatte bereits die Leistung erbracht. Der Anspruch des Klägers bestand also tatsächlich, trotzdem scheiterte der Kläger.

Das Urteil: Dem Wohnungseigentümer stünden wegen einer möglicher­weise verspäteten Auszahlung unter keinem denkbaren recht­lichen Gesichtspunkt Ersatzansprüche gegen die Verwalterin zu, entschied die höchste rechtliche Instanz. Denn zwischen dem WEG-Mitglied und dem Verwalter habe kein unmittel­bares Schuldverhältnis bestanden. Vertragspartner seien die Gemeinschaft und der Verwalter.

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